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Die Sportpolitik von Bund, Kantonen und Gemeinden ist die Basis der Tätigkeit der öffentlichen Hand auf dem Gebiet des Sports. Während Bund und Kantone insbesondere für die Schaffung guter Rahmenbedingungen zuständig sind und nationale bzw. kantonale Sportaufgaben steuern, kümmern sich die Gemeinden um die konkrete Sportausübung für die lokale Bevölkerung. Viele Gemeinden verfügen über Sportkonzepte/Sportleitbilder sowie Sportanlagenstrategien.
Der Bereich Sportpolitik ist öffentlich zugänglich, enthält jedoch auch Dokumente, welche exklusiv für unsere Mitglieder (mit Login) zugänglich sind. Sie finden hier Informationen, Erfahrungsberichte und Dokumente zur Sportpolitik des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
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sportpolitik.ch Nr. 1 - Mai 2012 |
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 Nr. 1 / 2012 - Mai | |
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Bald nur noch geräuschlose Sportarten?
Lärmschutzvorschriften schränken den Sport übermässig ein Die dichtere Besiedlung und die Notwendigkeit, die nicht im Überfluss vorhandenen Sportanlagen optimal auszunutzen, führen beim Bau und Betrieb von Sportanlagen zunehmend zu Auseinandersetzungen über die zulässigen Lärmimmissionen. Besonders betroffen sind Fussball- und andere Outdooranlagen sowie Stadien. Das Bundesrecht enthält keine Vorschriften bezüglich Lärmimmissionen für den Bau künftiger und den Betrieb bestehender Sportanlagen (Ausnahme Schiessanlagen). Behörden und Gerichte stützen sich deshalb bei Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Immissionen von Sportanlagen zunehmend auf die sehr restriktiv formulierte deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung (z.B. auch im Bundesgerichtsurteil betreffend Erstellung einer Sportanlage in der Gemeinde Würenlos).
Diese Situation bedroht die Entwicklung des Sports in der Schweiz, da die Möglichkeiten für den Bau, den Umbau und die Nutzung von Sportanlagen übermässig eingeschränkt werden. Im Gegensatz zu unserem nördlichen Nachbarland ist die Schweiz dichter besiedelt und es ist bei uns kaum noch möglich, Sportanlagen ausserhalb von Wohngebieten zu erstellen. Zwar hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) einen Entwurf für eine Vollzugshilfe für die Beurteilung der Lärmbelastung von Sportanlagen erarbeitet. Das Papier vermag die Missstände aber nicht zu beseitigen. Es macht zu starke Einschränkungen für den Bau und Betrieb von kleineren und mittleren Sportanlagen und regelt Grossanlagen (Stadien) überhaupt nicht.
Lärmschutzverordnung des Bundes braucht einen „Sportartikel“ Die ASSA empfiehlt, in die Lärmschutzverordnung des Bundes einen Anhang aufzunehmen, welcher die zulässigen Lärmimmissionen für den Bau und Umbau sowie den Betrieb von Sportanlagen in solcher Weise regelt, dass sowohl die Interessen der in der Nähe von Sportanlagen lebenden Bevölkerung als auch die Bedürfnisse der Sportvereine ausgewogen berücksichtigt werden.
Die Notwendigkeit der Sportförderung ist in unserem Land un-bestritten. Zielführend sind jedoch nur Sportanlagen, die ohne unnötige Einschränkungen auch benutzt werden dürfen!
sportpolitik.ch Nr. 1 / 2012 als pdf
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Liebe Leserinnen und Leser,
Bei der Planung einer Skateranlage direkt neben einer der meistbefahre-nen Kreuzungen in der Stadt Zürich (Bucheggplatz) kamen die Verfasser des zu erstellenden Lärmgutachtens - welches sich an der deutschen Sport-anlagenlärmschutzverordnung orien-tierte - zu folgendem Schluss: Mitten im tosenden Strassen- und Tramver-kehr müssen teilweise bis zu 4m hohe Lärmschutzwände gebaut werden. Nicht etwa zum Schutz der Sporttrei-benden vor dem Verkehrslärm, son-dern zum Schutz der benachbarten Wohnbevölkerung vor dem Lärm der Sporttreibenden! Das Bauprojekt wurde in der Folge wegen der hohen Kosten für den Lärmschutz nicht mehr weiter verfolgt.
Bei der Erstellung einer Beleuchtung für einen Fussballplatz wurde - eben-falls gestützt auf die deutsche Ver-ordnung - im Bauentscheid festge-halten, die Beleuchtung dürfe werk-tags nur bis 21.00 Uhr eingeschaltet werden. Die Regel ist 22.00 Uhr. Am Wochenende wurde das Beleuchten kategorisch verboten. Zudem dürfe der neu beleuchtete Platz und der unmittelbar daneben liegende, schon früher mit Beleuchtung versehene Platz nicht gleichzeitig genutzt werden. Im Falle von Lärmklagen müssten zudem weitere Einschränkung in Kauf genommen werden. Erst ein neues Lärmgutachten, das die örtlichen Verhältnisse besser berücksichtigte, brachte Besserung.
Dies sind nur zwei Beispiele von Lärmschutzbestimmungen, die den Sportanlagenbau übermässig beein-trächtigen. Die meisten Städte könn-ten weitere Beispiele aufführen. Es besteht Handlungsbedarf!
Freundliche Grüsse
Gerold Lauber Präsident ASSA Stadtrat von Zürich
Herausgeber und Redaktion: Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Sportämter
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www.assa-asss.ch |
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